Rechtliches

Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Website ist auf WCAG 2.2 Stufe AA ausgelegt.
Wo sie das Ziel noch nicht erreicht, steht unten.

Kurz

Sapiova strebt für sapiova.ai die Konformität mit WCAG 2.2 Stufe AA an. Nach eigener Prüfung ist die Website weitgehend konform; die bekannten Einschränkungen sind unten benannt.

Diese Erklärung wurde am 6. August 2026 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.

Was umgesetzt ist

  • Sprungmarke zum Inhalt, semantische Landmarken und eine durchgehende Überschriftenhierarchie.
  • Vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, sichtbarer Fokusindikator mit 3 px Kontur.
  • Kontrastverhältnisse von mindestens 4,5:1 für Text und 3:1 für Bedienelemente.
  • Interaktive Ziele von mindestens 44 × 44 px (WCAG 2.2, 2.5.8).
  • Formularfelder mit sichtbaren Labels, Autovervollständigung, Fehlermeldungen im Klartext und Statusmeldung über aria-live.
  • Reduzierte Bewegung bei prefers-reduced-motion; keine automatisch startenden Animationen über drei Sekunden.
  • Skalierbarkeit auf 400 Prozent ohne horizontales Scrollen; relative Maßeinheiten durchgehend.
  • Textalternativen für alle inhaltstragenden Grafiken; dekorative Grafiken sind ausgezeichnet.
  • Konsistente Navigation und konsistente Hilfe auf jeder Seite (WCAG 2.2, 3.2.6).

Bekannte Einschränkungen

  • Tabellen auf schmalen Bildschirmen. Die Phasentabellen der Leistungsseiten sind horizontal scrollbar. Auf sehr kleinen Displays kann das mühsam sein.
  • PDF-Dokumente. Künftig angebotene Dokumente sind noch nicht auf Barrierefreiheit geprüft.
  • Prüfung durch Dritte. Ein externes Audit hat noch nicht stattgefunden.

Barriere melden

Wenn Ihnen eine Barriere auffällt, schreiben Sie an info@sapiova.ai.

Nennen Sie bitte die Seite, das Problem und, wenn möglich, Ihr Hilfsmittel und Ihren Browser. Das verkürzt die Behebung erheblich.

Rechtlicher Rahmen

Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) ist seit dem 28. Juni 2025 durchsetzbar; die technische Norm ist EN 301 549, die WCAG in Stufe AA aufnimmt. Sapiova beruft sich auf keine Ausnahme.

Für eine Beratung zu Regulatorik gilt: Wer Nachweise von anderen fordert, führt sie selbst.

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